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Jörg Sutter

PV: Neue EEG-Vergütungssätze ab 1.Februar 2024

PV-Anlage. Foto: Sutter

Eine Zusammenfassung von Jörg Sutter

Nur minimal werden die EEG-Vergütungssätze für neue PV-Anlagen ab 1. Februar abgesenkt. Trotzdem wird es ein Qualitätsmerkmal sein, zukünftig die richtigen Vergütungssätze zu nutzen und korrekt zu rechnen, auch wenn die Auswirkungen auf eine Wirtschaftlichkeit minimal sind. Die Absenkung zum 1.2. beträgt gerade einmal ein Prozent des bisherigen Wertes. Im Folgenden werden die Änderungen beschrieben; die DGS hat eine pdf-Arbeitshilfe mit den neuen Vergütungssätzen ausgearbeitet.

Absenkung um 1 Prozent

Mit dem EEG 2023 wurde zum 1.1.2023 eine neue Regelung für die Degression, also die Absenkung der EEG-Vergütungssätze für Solarstromanlagen eingeführt. Bislang wurden die Sätze monatlich abgesenkt. Laut EEG 2023 passiert das nur noch alle sechs Monate, und das auch nur um ein einziges Prozent, also minimal. Ziel der Umstellung war es, den weiteren Zubau nicht zu behindern und gleichzeitig die Vorgaben aus Brüssel (Förderungen müssen langfristig abgebaut werden) einzuhalten.

Zu beachten ist aber: Diese Regelung der Absenkung hat nichts mit offensichtlich geplanten Änderungen am Solarpaket I zu tun, das derzeit immer noch in der politischen Diskussion ist. Die Absenkung, die jetzt zum 1.2.2024 erfolgen wird, ist im EEG 2023 schon länger gesetzlich festgelegt.

An der Struktur der Vergütungssätze ändert sich nichts gegenüber der bisherigen Regelung: Es bleiben die unterschiedlichen Vergütungsklassen je nach Anlagengröße; auch die Zuschläge für Volleinspeiseanlagen bleiben bestehen. Ebenso wird wie bisher unterschieden nach Anlagen, die die feste Einspeisevergütung (ausgezahlt vom lokalen Netzbetreiber) beanspruchen und solchen Anlagen in der geförderten Direktvermarktung, die ihren Strom an einen Stromhändler (den Direktvermarkter) weitergeben. Die feste Einspeisevergütung – siehe Tabelle 1 – kann wie bisher nur für Anlagen mit einer Leistung von maximal 100 kWp in Anspruch genommen werden.

Auch an der Definition des Stichtages ändert sich nichts: Der Wechsel der Vergütungssätze erfolgt zum 1.2.2024. Anlagen, die vorher in Betrieb gehen, bekommen den „alten“ Vergütungssatz (links in der Tabelle), Anlagen, die nach 1.2. in Betrieb genommen werden, den leicht reduzierten Satz (rechte Spalte, in gelb).

Bei früheren, deutlich einschneidenderen Kürzungen der Vergütungssätze wurde oftmals die EEG-Inbetriebnahme (also die nach Gesetz definierte Betreibbereitschaft der PV-Anlage zur Stromerzeugung) und das Datum der echten technischen Inbetriebnahme unterschieden, um (trotz der nicht vollständigen Installation) noch in den Genuss der älteren, höheren Sätze zu kommen. Das dürfen bei der aktuell minimalen Änderung den Aufwand nur bei wenigen Großprojekten wert sein.

Die aktuelle Entwicklung

Wie sich die Vergütungen für kleine PV-Anlagen auf und an Gebäuden vor und ab dem 1.2.2024 darstellen, ist den Tabellen 1 und 2 zu entnehmen.

Tabelle 1 und 2: Die aktuelle Änderung der Vergütungssätze. Ausarbeitung: Sutter

In der jeweils linken Spalte finden sich die Sätze bis 31.1., in der gelben Spalte die Werte ab 1.2.2024. Zur Erinnerung: Bei Eigenversorgungsanlagen (linke Spalte) wird die Vergütung nur für die Strommenge bezahlt, die ins öffentliche Netz eingespeist wird. Bei Volleinspeiseanlagen wird dagegen die gesamte Strommenge eingespeist, weshalb auch die gesamte erzeugte Strommenge vergütet wird.

Zwei Beispiele

Die Berechnung der Mischvergütung für Anlagen über 10 kWp wird beibehalten: Eine Anlage mit 15 kWp, die als Eigenversorgungsanlage realisiert werden soll, fällt nicht vollständig in die zweite Zeile (10-40 kWp), wie man spontan denken könnte, sondern es wird ein Mischpreis gebildet. Für die ersten 10 kWp gilt die erste Zeile, also 8,11 Cent/kWh, die weiteren 5 kWp rutschen in die zweite Vergütungsklasse mit 7,03 Cent/kWh. Die Gesamtanlage mit 15 kWp erhalt also eine Vergütung in Höhe von (10 x 8,11 + 5 x 7,03) / 15 = 7,75 Cent/kWh.

Zweites Beispiel: Eine Anlage mit einer Anlagengröße von 60 kWp. Diese soll in Volleinspeisung betrieben werden und nach dem 1.2. in Betrieb gehen. Sie wird wie folgt vergütet: Es gilt die rechts gelbe Spalte der Tabelle 1 und wiederum die Aufteilung in die Vergütungsklassen, damit (10 x 12,87 + 30 x 10,79 + 20 x 10,79) / 60 = 11,14 Cent/kWh.

Weitere Regelungen

Die Absenkung um ein Prozent trifft auch den Mieterstromzuschlag und die sonstigen PV-Anlagen, also alle Anlagen, die nicht an oder auf Gebäuden realisiert werden.

Tabelle 3: Die aktuelle Änderung bei Mieterstrom und sonstigen PV-Anlagen. Ausarbeitung: Sutter

Nicht dargestellt sind hier die Regelungen für Großanlagen in der Ausschreibung, also über 1.000 kWp. Projektierer, die in diesem Segment tätig sind, kennen die Regelungen und notwendigen Formalien gut. Wir verweisen deshalb nur auf die ausführliche Darstellung dieser Regelungen der Bundesnetzagentur, die auch die entsprechenden Paragrafen im EEG benennt.

Zur Erinnerung

PV-Anlagen, die bereits am Netz sind, sind von der Absenkung nicht betroffen. Sobald eine PV-Anlage in Betrieb genommen wurde, wird der Vergütungssatz, der zu diesem Datum gilt, „eingefroren“ und über eine Zeit von 20 Jahren plus Inbetriebnahmejahr an den Betreiber der Anlage ausbezahlt.

Und

Im aktuell politisch diskutierten Solarpaket I sind keine Änderungen an den hier besprochenen Vergütungsregelungen vorgesehen. PV-Interessierte können demnach – egal, wann das Paket beschlossen wird – ab Februar 2024 mit den dargestellten Sätzen kalkulieren, müssen also ab 1.8.24 mit der weiteren Absenkung um ein Prozent rechnen.

Hinweis

Die von der DGS bereitgestellte Arbeitshilfe darf gerne genutzt und weiterverbreitet werden.

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