Eine Darstellung von Jörg Sutter
Seit dem 1. August gelten leicht reduzierte EEG-Vergütungssätze für PV-Anlagen, die erstmalig in Betrieb genommen werden. Vor der Urlaubspause hatten wir zu den kleinen Gebäudeanlagen berichtet. Heute sollen größere Anlagen und auch „photovoltaischen Spezialitäten“ wie Mieterstrom betrachtet werden.
EEG-Vergütung für Dachanlagen

Beginnen wir mit den größeren Dachanlagen, die in der Systematik der Vergütungsberechnung an die kleinen Dachanlagen (siehe letzter Beitrag) anknüpfen.
Eigenverbrauchsanlagen mit fester Einspeisevergütung:
Gebäudeanlagen bis 10 kWp bekommen seit 1.8. eine Vergütung von 8,03 Cent/kWh. Bei Anlagen über 10 kWp gelten für den Anteil bis 10 kWp die 8,03 Cent/kWh (statt bisher 8,11), für den Anteil über 10 kWp bis 40 kWp gibt es neu 6,95 Cent/kWh.
Und für den Anlagenteil zwischen 40 und 100 kWp? Da besteht derzeit noch eine Unsicherheit, der offizielle Satz nach Bundesnetzagentur liegt bei 5,68 Cent/kWh. Dieser Wert wurde aber im Rahmen des Solarpaketes I um 1,5 Cent erhöht. Dafür fehlt aktuell aber noch die EU-Freigabe, weswegen die Erhöhung aktuell noch nicht angewendet wird. Und ob die Freigabe dann ab Tag der Freigabe oder rückwirkend zum 16. Mai (Inkrafttreten Solarpaket I) erfolgt, ist ebenfalls unklar.
Volleinspeiseanlagen mit fester Einspeisevergütung
Gebäudeanlagen bis 10 kWp bekommen hier seit 1.8. eine Vergütung von 12,73 Cent/kWh. Bei Anlagen über 10 kWp gelten für den Anteil bis 10 kWp die 12,73 Cent/kWh, für den Anteil über 10 kWp bis 40 kWp gibt es neu 10,68 Cent/kWh. Der Teil zwischen 40 und 100 kWp ist ebenfalls mit 10,68 Cent anzusetzen, auch hier gilt die eben genannte Unsicherheit zum Aufschlag nach Solarpaket I.
Anlagen mit Direktvermarktung
Wird der Strom nicht an den lokalen Netzbetreiber, sondern an einen Direktvermarkter verkauft, gelten höhere Sätze und die Vergütung wird auch für Anlagen, die größer 100 kWp sind, bezahlt.
Für Gebäudeanlagen mit Eigenverbrauch lauten die Tarife, die hier „anzulegende Werte“ genannt werden, dann 8,43 Cent/kWh (bis 10 kWp), 7,35 Cent/kWh (bis 40 kWp) und 6,08 Cent/kWh (bis 1.000 kWp).
Für Gebäudeanlagen mit Volleinspeisung gelten folgende „anzulegende Werte“: 13,13 Cent/kWh (bis 10 kWp), 11,08 Cent/kWh (bis 40 und bis 100 kWp ), 9,21 bis 400 kWp und 7,94 Cent/kWh (bis 1.000 kWp).
Auch für Anlagen in Direktvermarktung steht derzeit noch das Fragezeichen über der 1,5 Cent/kWh-Erhöhung wegen der ausstehenden EU-Freigabe (siehe oben).
Sonstige Anlagen nach §48 EEG werden jetzt mit 6,86 Cent/kWh vergütet, unabhängig, ob sie als Eigenversorgungs- oder Volleinspeiseanlage umgesetzt werden.
Anlagen mit einer Leistung über 1.000 kWp erhalten keine feste Vergütung nach Tabelle, sondern müssen das Ausschreibeverfahren der Bundesnetzagentur durchlaufen.
Mieterstromzuschlag
PV-Anlagen, die im Rahmen eines Mieterstromprojektes nach EEG umgesetzt werden, erhalten einen gesetzlichen Förderzuschlag. Dieser beträgt nun seit 1.8. 2,62 Cent/kWh bis 10 kWp, 2,43 Cent/kWh bis 40 kWp und 1,64 Cent/kWh für Anlagen bis 1.000 kWp.
Bitte beachten: Diese Förderung gilt nur für EEG-Mieterstrom und nicht für Anlagen, die nach dem neuen Modell der „gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ aus dem Solarpaket I umgesetzt werden. Dieses Modell ist förderfrei.

Wo steht das alles offiziell?
An dieser Stelle können wir auch heute auf die offizielle Seite der Bundesnetzagentur verweisen, auf der die Vergütungssätze offiziell verzeichnet sind, diese finden sich hier. Wenn Zweifel bestehen, zum Beispiel ob es sich überhaupt um eine Gebäudeanlage handelt, bitte das EEG in der aktuellen Fassung und/oder einen Juristen zu Rate ziehen. Der Beitrag hier kann nicht alle Besonderheiten und Ausnahmen aufzeigen.
Und wie geht es weiter?
Die heutigen Vergütungssätze bleiben nach EEG bis zum 31.1.2025 bestehen und werden dann zum 1.2.2025 ein weiteres Mal um 1 % abgesenkt. Doch trotz des aktuellen Sommers sind leicht graue Wolken am Horizont sichtbar: Im Rahmen der Haushaltsdiskussionen hat sich die Regierung bereits geeinigt, dass die Fördervergütung für Neuanlagen ab 1.1.2025 zu Zeiten von negativen Strompreisen an der Strombörse auf Null abgesenkt werden soll. Das wird vermutlich noch im Herbst in Detailregelungen des EEG umgesetzt.
Und langfristig?
Dass nach Ende der Kohleverstromung die EEG-Förderung ganz auslaufen wird, ist dagegen keine Überraschung: Das wurde schon zu einem früheren Zeitpunkt im EEG definiert. Wer das nicht glaubt, dem sei hier der §1a des EEG zitiert: „(2) Nach der Vollendung des Kohleausstiegs soll der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien marktgetrieben erfolgen. Zu diesem Zweck 1. legt dieses Gesetz keine Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für die Zeit nach der Vollendung des Kohleausstiegs fest und 2. sollen Zahlungen an Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird und die nach der Vollendung des Kohleausstiegs in Betrieb genommen werden, auf ein Niveau begrenzt werden, das keine Förderung darstellt.“
Das bedeutet, dass nach dem Kohleausstieg allein der Marktpreis ohne Förderung für Neuanlagen relevant wird, bestehende Anlagen bekommen ihre EEG-Vergütung natürlich über den zugesagten Förderzeitraum von 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr weiter. Tja, und wann müssen wir genau damit rechnen? Das ist noch unklar, nach Kohleausstiegsgesetz ist die Kohleverstromung „spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2038 auf 0 Gigawatt Steinkohle und 0 Gigawatt Braunkohle“ festgelegt. „spätestens“ kann aber auch früher sein. Nordrhein-Westfalen hat den Kohleausstieg ja bereits auf das Jahr 2030 vorgezogen.